Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesjugendhilfegesetz
LJHG§ 37 Zuständigkeit nach dem Jugendschutzgesetz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/37#abs-1 (1) Die Orts- und Kreispolizeibehörden und der Polizeivollzugsdienst überwachen die Einhaltung der Vorschriften nach dem Jugendschutzgesetz ( JuSchG ) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595, 1596), in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/37#abs-2 (2) Zuständige Behörde nach § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 und § 7 JuSchG ist die Kreispolizeibehörde. Zuständige Behörden nach § 8 JuSchG sind die Behörden nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/37#abs-3 (3) Oberste Landesbehörde nach den §§ 11 bis 14 und 19 JuSchG ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/37#abs-4 (4) Ist eine Prüfung von Trägermedien nach § 1 Absatz 2 JuSchG in den Räumen des betreffenden Betriebes nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, sind der Inhaber und die in den Räumen beschäftigten Personen verpflichtet, die Trägermedien den Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stelle zur Prüfung außerhalb der Räume des Betriebes auszuhändigen. Auf Verlangen ist darüber eine Bescheinigung zu erteilen. Die Trägermedien sollen spätestens nach drei Tagen zurückgegeben werden, wenn nicht nach anderen Vorschriften eine Beschlagnahme angeordnet oder beantragt worden ist.