Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesjugendhilfegesetz
LJHG§ 38 Anerkennung als Vormundschaftsverein
Stand: 26.08.2026
Die Erteilung der Anerkennung als Vormundschaftsverein nach § 54 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch setzt weiter voraus, dass der Verein gewährleistet,
1. die Leitung der Arbeit einer oder mehreren nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften zu übertragen, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, für die der Verein als Pfleger, Vormund oder Beistand bestellt ist, untergebracht sind oder wohnen,
2. dem Landesjugendamt jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Zahl und Art der übernommenen Pflegschaften, Vormundschaften und Beistandschaften für Kinder und Jugendliche sowie die Zahl der vom Verein in ihre Aufgaben eingeführten, fortgebildeten und beratenen Einzelvormünder, -pfleger und -beistände gibt, und
3. keine einschlägig nach § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorbestraften Personen hauptamtlich zu beschäftigen.