Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesjugendhilfegesetz
LJHG§ 3 Jugendhilfeausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/3#abs-1 (1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne des § 37 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des § 41 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/3#abs-2 (2) Vorsitzender des Jugendhilfeausschusses ist der Landrat oder Oberbürgermeister. Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses wird aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder gewählt und leitet die Sitzungen in Abwesenheit des Landrates oder Oberbürgermeisters. § 38 Absatz 3 SächsLKrO und § 42 Absatz 3 SächsGemO finden insoweit keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/3#abs-3 (3) Dem Jugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an.