Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesjugendhilfegesetz

LJHG

§ 4 Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/4#abs-1 (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören höchstens fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden an. Die Besetzung richtet sich nach § 71 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/4#abs-2 (2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit solange aus, bis der neugewählte Jugendhilfeausschuss zusammentritt. Der Jugendhilfeausschuss ist spätestens vier Monate nach der konstituierenden Sitzung der Vertretungskörperschaft zu bilden und einzuberufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/4#abs-3 (3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/4#abs-4 (4) Die nach § 71 Absatz 1 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigten anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sollen mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter vorschlagen. In dem Vorschlag soll eine angemessene Anzahl ehrenamtlich Tätiger enthalten sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/4#abs-5 (5) Scheidet ein Mitglied oder sein persönlicher Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied oder den Stellvertreter vorgeschlagen hatte, zu wählen.

§ 3 § 5