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LJHG

§ 5 Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/5#abs-1 (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an

1. die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes,

2. ein Mitglied, das als Jugend- oder Familienrichterin oder -richter tätig ist,

3. eine Bedienstete oder ein Bediensteter der zuständigen Agentur für Arbeit,

4. eine Bedienstete oder ein Bediensteter des zuständigen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende,

5. ein Mitglied aus dem Bereich der Schulen oder der Schulverwaltung,

6. eine Polizeibeamtin oder ein Polizeibeamter,

7. je ein Mitglied aus dem Bereich der katholischen und evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bereich des Jugendamtes bestehen,

8. die oder der kommunale Gleichstellungsbeauftragte oder eine andere in der Gleichstellungsarbeit erfahrene Person,

9. im deutsch-sorbischen Siedlungsgebiet ein Mitglied der sorbischen Bevölkerung,

10. bis zu zwei Mitglieder aus dem Bereich der selbstorganisierten Zusammenschlüsse im Sinne von § 4a des Achten Buches Sozialgesetzbuch , die im Bereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe tätig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/5#abs-2 (2) Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 2 wird von der Leiterin oder dem Leiter des für den Jugendamtsbereich zuständigen Amtsgerichts benannt; gibt es in einen Jugendamtsbereich mehrere Amtsgerichte, erfolgt die Benennung durch die Mehrheit der Leiterinnen und Leiter oder, wenn sich eine Mehrheit nicht ergibt, durch die Präsidentin oder den Präsidenten des zuständigen Landgerichts. Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 3 wird von der zuständigen Agentur für Arbeit, das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 4 vom zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 5 vom Landesamt für Schule und Bildung, und das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 6 von der zuständigen Polizeidirektion benannt. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 7 werden von den zuständigen Stellen der katholischen und evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde benannt. Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 9 wird von der Domowina – Bund Lausitzer Sorben e. V. – bestimmt. Erfolgt keine einvernehmliche Benennung der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 10, wird in einem vom Jugendhilfeausschuss durchzuführenden Losverfahren über die eingereichten Vorschläge entschieden. In diesem Fall sind zwei Mitglieder zu bestimmen, wenn mindestens zwei Vorschläge eingereicht wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/5#abs-3 (3) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 ist von den entsendenden Stellen eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/5#abs-4 (4) Die Satzung kann bestimmen, dass weitere sachkundige Personen dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/5#abs-5 (5) Der Jugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen Sachverständige einladen und anhören.

§ 4 § 6