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LJHG

§ 11 Landesjugendhilfeausschuss

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/11#abs-1 (1) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit den dem Freistaat Sachsen als überörtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Aufgaben. Er kann sich auch mit allen anderen Angelegenheiten der Jugendhilfe befassen. Zuständig ist er insbesondere für

1. die Entwicklung von Grundsätzen und Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch ,

2. die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,

3. die Aufstellung von Grundsätzen für die Fortbildung der Mitarbeiter der Jugendhilfe,

4. die Förderung einer angemessenen Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen der Jugendhilfe unter Berücksichtigung der verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung und des Bildungsverständnisses von Jugendhilfe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/11#abs-2 (2) Der Landesjugendhilfeausschuss hat Beschlussrecht im Rahmen der für die Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Trägers gemäß § 85 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bereitgestellten Mittel und der Verordnung nach § 10 Absatz 2 Satz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/11#abs-3 (3) Zu allen grundsätzlichen Fragen auf dem Gebiet der Jugendhilfe, insbesondere dem Erlass von Förderrichtlinien der obersten Landesjugendbehörden nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch , ist der Landesjugendhilfeausschuss anzuhören.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/11#abs-4 (4) Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/11#abs-5 (5) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/11#abs-6 (6) Für den Ausschluss der Mitglieder wegen Befangenheit gilt § 20 Absatz 1 bis 4 SächsGemO entsprechend.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/11#abs-7 (7) Die Geschäftsstelle des Landesjugendhilfeausschusses wird bei der Verwaltung des Landesjugendamtes eingerichtet. Der Geschäftsstelle obliegt auch die Aufgabe, die Verfahren zur Bildung und Nachbesetzung des Landesjugendhilfeausschusses nach § 12 Absatz 1 bis 3 einzuleiten.

§ 10 § 12