Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesjugendhilfegesetz

LJHG

§ 27 Aufsicht für den Betrieb von Einrichtungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/27#abs-1 (1) Die Aufgaben nach den §§ 45 bis 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch werden vom Landesjugendamt als Geschäft der laufenden Verwaltung wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/27#abs-2 (2) Jede oberste Landesjugendbehörde kann für ihren Zuständigkeitsbereich die Mindestanforderungen an den Betrieb von nach den §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtigen Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen im Sinne von § 48a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch , die erfüllt sein müssen, damit das Wohl von Kindern und Jugendlichen gewährleistet ist, durch Rechtsverordnung festlegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/27#abs-3 (3) Wird eine erlaubnispflichtige Einrichtung im Sinne der §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder eine sonstige Wohnform im Sinne von § 48a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, hat das Landesjugendamt den weiteren Betrieb der Einrichtung oder der sonstigen Wohnform ganz oder teilweise zu untersagen. Der weitere Betrieb ohne die erforderliche Erlaubnis darf nur in Fällen außergewöhnlicher, nicht anderweitig zu deckender Bedarfslage vorübergehend geduldet werden, soweit und solange dies unter Beachtung des Schutzauftrags der Jugendhilfe zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/27#abs-4 (4) Familienähnliche Betreuungsformen, die nicht fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind, sind Einrichtungen im Sinne von § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch , wenn sie

1. untergebrachte und betreute Jugendliche zur Unterstützung bei der sozialen Integration und eigenverantwortlichen Lebensführung einzeln intensiv sozialpädagogisch betreuen, oder

2. familienähnliches Alltagserleben zur Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

a)

mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten konzeptionell verbinden,

b)

die Angebote qualitätsgesichert vorhalten,

c)

keine Hilfe zur Erziehung nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, keine Eingliederungshilfe nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch , keine Leistungen nach § 80 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbare Hilfen erbringen, bei denen Kinder und Jugendliche einer geeigneten Pflegeperson zugeordnet werden, und

d)

die Gesamtverantwortung für die Lebensführung der untergebrachten und betreuten Kinder oder Jugendlichen berufsmäßig übernehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/27#abs-5 (5) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG ) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden. § 42a VwVfG findet Anwendung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/27#abs-6 (6) In Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz richten sich die Verwaltungszusammenarbeit nach den Artikeln 28 bis 36, die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente nach Artikel 5 sowie die Bewerberauswahl nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

§ 26 § 28