Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesjugendhilfegesetz

LJHG

§ 26 Rechte des Jugendamtes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/26#abs-1 (1) Die Bediensteten des Jugendamtes oder seine Beauftragten sind berechtigt, Verbindung mit dem Kind oder dem Jugendlichen aufzunehmen und zum Schutz gefährdeter Kinder oder Jugendlicher die Räume, die ihrem Aufenthalt dienen, zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) wird insoweit eingeschränkt. Die Bediensteten oder die Beauftragten des Jugendamtes haben beim Betreten der Wohnung auf Verlangen der Pflegeperson den Auftrag des Jugendamtes zur Überprüfung einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen und ihren Dienstausweis oder einen vom Jugendamt ausgestellten Ausweis vorzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/26#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für erlaubnisfreie Pflegeverhältnisse entsprechend, in denen Hilfe zur Erziehung nach § 32 Satz 2 oder § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder Eingliederungshilfe nach § 35a Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird.

§ 25 § 27