Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesjugendhilfegesetz

LJHG

§ 1 Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/1#abs-1 (1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/1#abs-2 (2) Jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe errichtet für junge Menschen und ihre Familien ein Jugendamt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/1#abs-3 (3) Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.

§ 2