Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesjugendhilfegesetz
LJHG§ 1 Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/1#abs-1 (1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/1#abs-2 (2) Jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe errichtet für junge Menschen und ihre Familien ein Jugendamt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/1#abs-3 (3) Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 LJHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 26.01.2021 – 4 B 421/20Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.