Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesjugendhilfegesetz
LJHG§ 28 Mitwirkung des Jugendamtes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/28#abs-1 (1) Das Jugendamt, in dessen Bereich die nach den §§ 45 und 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Einrichtung oder die sonstige Wohnform im Sinne von § 48a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gelegen ist, hat das Landesjugendamt bei seinen Aufgaben nach den §§ 45 bis 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu unterstützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/28#abs-2 (2) Das Jugendamt nimmt an der örtlichen Prüfung teil und trägt seine Position im Rahmen dieses Verfahrens vor oder leitet im Voraus dem Landesjugendamt eine schriftliche Stellungnahme zu.