Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landesjugendhilfegesetz

LJHG

§ 10 Landesjugendamt

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/10#abs-1 (1) Das Landesjugendamt besteht aus dem Landesjugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Landesjugendamtes

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LJHG/10#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung Organisation und Verfahrensweise des Landesjugendamtes, soweit sie nicht im Achten Buch Sozialgesetzbuch oder in diesem Gesetz geregelt sind. Der Landesjugendhilfeausschuss und die Leitung der Verwaltung des Landesjugendamtes sind vorher zu hören. Die Rechtsverordnung soll insbesondere Regelungen enthalten über

1. die Wahrnehmung der Aufgaben im Verhältnis zwischen Landesjugendhilfeausschuss und Verwaltung des Landesjugendamtes,

2. die Wahl der oder des Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses und eines oder mehrerer Stellvertreterinnen und Stellvertreter,

3. die Beschlussfähigkeit des Landesjugendhilfeausschusses,

4. das Verfahren im Falle der Beschlussunfähigkeit des Landesjugendhilfeausschusses,

5. den Erlass einer Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses,

6. die Bildung von Unterausschüssen des Landesjugendhilfeausschusses,

7. die Öffentlichkeit von Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses,

8. die Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Arbeitsausschüsse und

9. die Koordination von jugendhilferelevanten Förderprogrammen innerhalb der Staatsregierung.

§ 9 § 11