Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 7 Ermächtigungen für Lebensmittelzusatzstoffe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es unter Berücksichtigung technologischer, ernährungsphysiologischer oder diätetischer Erfordernisse mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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