Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 6 Verbote für Lebensmittelzusatzstoffe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Es ist verboten,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a findet keine Anwendung auf Enzyme und Mikroorganismenkulturen. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c findet keine Anwendung auf Stoffe, die bei einer allgemein üblichen küchenmäßigen Zubereitung von Lebensmitteln entstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und die Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1056/2012 (ABl. L 313 vom 13.11.2012, S. 9) geändert worden ist, bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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