Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 79 Kosten
Stand: 01.08.2026
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- VG Potsdam, 10.02.2023 – 17 K 2710/18.OLZitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/79#abs-1 (1) In gerichtlichen Verfahren werden Gebühren in entsprechender Anwendung des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 78 des Bundesdisziplinargesetzes erhoben. Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/79#abs-2 (2) Kosten im Sinne des § 78 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/79#abs-3 (3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.