Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 79 Kosten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/79#abs-1 (1) In gerichtlichen Verfahren werden Gebühren in entsprechender Anwendung des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 78 des Bundesdisziplinargesetzes erhoben. Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/79#abs-2 (2) Kosten im Sinne des § 78 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/79#abs-3 (3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 79 LDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 31.07.2019 – 2 B 56/18Disziplinarrechtliche Ahndung eines unerlaubten Fernbleibens vom Dienst; keine "Selbsthilfe" gegen unterwertige Beschäftigung und MobbingZitiert von 19
- BVerwG, 25.09.2018 – 2 B 26/18Disziplinare Zurückstufung eines Beamten (Escort-Service und Bordellbetrieb); disziplinarrechtlicher MaßnahmenkatalogZitiert von 1
- BVerwG, 05.03.2014 – 2 B 111.13Zitiert von 31
- BVerwG, 22.01.2014 – 2 B 102.13Zitiert von 11
- VG Potsdam, 10.02.2023 – 17 K 2710/18.OLZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.