Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 53 Klageerhebung, Form und Frist der Klage
Stand: 30.07.2026
Für die Form und Frist der Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 23 ausgesetzt ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 53 LDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 09.10.2014 – 2 B 60/14Bemessung einer Disziplinarmaßnahme; nicht angeschuldigte belastende Umstände; Überwindung einer schwierigen Lebensphase; Reichweite der Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils; Anforderung an Milderung bei KurzschlusshandlungZitiert von 154
- VG Potsdam, 10.02.2023 – 17 K 2710/18.OLZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 – OVG 81 D 3.11Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.