Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 52 Senate für Disziplinarsachen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/52#abs-1 (1) Für den Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts gelten § 46 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 47 bis 51 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/52#abs-2 (2) Für das Bundesverwaltungsgericht gilt § 49 Abs. 1 entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 52 LDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 – OVG 81 D 2.11Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.