Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 61
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Nach Gewicht
- VG Aachen, 23.08.2012 – 1 K 773/11Zitiert von 1
- LAG Hamm, 13.10.2011 – 11 Sa 556/11Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 21.08.2025 – 2 MB 16/24Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 18.08.2022 – 9 K 6111/19
- VG Köln, 21.09.2012 – 19 K 2090/10Zitiert von 1
- VG Köln, 03.09.2012 – 19 K 2089/10Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Cottbus, 16.01.2026 – DG 8/25
- VG Schleswig, 07.11.2024 – 12 B 56/24
- VG Trier, 14.05.2024 – 3 K 2823/23.TRZitiert von 1
29 Entscheidungen zu § 61 LBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/61#abs-1 (1) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten zu erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/61#abs-2 (2) Die Frist beginnt, sofern die Entschädigung für eine Besitzeinweisung den Gegenstand der Klage bildet, erst mit dem Ende des Tages, an dem der Besitzeinweisungsbeschluß mit einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr angefochten werden kann oder an dem über die erhobene Anfechtungsklage rechtskräftig entschieden ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses den Beteiligten zugestellt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/61#abs-3 (3) Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.