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# § 63 LBG

Landbeschaffungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Klagen wegen nachträglicher Festsetzung einer Entschädigung (§ 55) gelten §§ 59 und 60 entsprechend. Die Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit Zustellung des Festsetzungsbescheids zu erheben; die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. Die Klage kann auch erhoben werden, wenn die Enteignungsbehörde über einen Festsetzungsantrag innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung nicht getroffen hat. § 62 gilt sinngemäß.

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Zitiervorschlag: § 63 LBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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