Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 65
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 45
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 08.11.2012 – 13 K 3467/12
- VG Gelsenkirchen, 19.08.2009 – 1 K 3760/07Zitiert von 2
- OVG NRW, 22.11.2001 – 1 A 4855/99Zitiert von 2
- VG Köln, 27.06.2016 – 19 K 3701/15
- VG Trier, 28.06.2016 – 3 K 286/16.TRZitiert von 1
- VG Trier, 11.09.2012 – 3 K 629/12.TRZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2025 – OVG 4 N 24/24
- BAG, 04.07.2024 – 6 AZR 3/24Corona-Sonderzahlung - Teilzeitbeschäftigung im BlockmodellZitiert von 8
- LAG Hamm, 05.12.2023 – 6 Sa 81/23Zitiert von 2
45 Entscheidungen zu § 65 LBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/65#abs-1 (1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden, kann der frühere Eigentümer vom Bund Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Kaufpreis und dem Betrag verlangen, der zu zahlen gewesen wäre, wenn der Bemessung des Kaufpreises der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zugrunde gelegt worden wäre. Das gilt insoweit nicht, als der frühere Eigentümer bereits auf anderem Wege entschädigt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/65#abs-2 (2) Kommt eine Einigung über den nach Absatz 1 zu zahlenden Betrag nicht zustande, so wird dieser von der von der Landesregierung bestimmten Behörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.