Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 5
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 52
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 12.07.2019 – 2 BvR 612/19Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Beschränkung des Zugangs zu Leitungsämtern auf Probe bei altersbedingt fehlender Möglichkeit des erfolgreichen Abschlusses der Probezeit - Gesetzesvorbehalt für Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz auch bei Vergabe von Beförderungsämtern - hier: Verletzung von Art 33 Abs 2 GG durch Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Konkurrentenstreit - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 24
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2011 – OVG 80 D 6.09Zitiert von 12
- BVerfG, 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12Einstellungshöchstaltersgrenzen im öffentlichen Dienst; Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GGZitiert von 327
- OVG Schleswig, 07.02.2020 – 2 MB 12/19Zitiert von 8
- VG Schleswig, 21.04.2020 – 12 B 3/20Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 08.07.2015 – 2 K 574/13Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 12.04.2021 – 26 L 21/21
- VG Neustadt an der Weinstraße, 17.01.2018 – 1 K 886/17.NWZitiert von 1
- OVG Schleswig, 04.04.2017 – 2 LB 29/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/5#abs-1 (1) Stehen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Landbeschaffung nicht mehr zur Verfügung und ist ihr Ersatz oder ihre Verlegung erforderlich, so hat der Erwerber dem Träger der Aufgabe die Kosten des Ersatzes oder der Verlegung zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der Aufgabe im Zusammenhang mit dem Ersatz oder der Verlegung entstehen, sind angemessen auszugleichen. Die zuständige Behörde (§ 8) setzt die Höhe der Kosten fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/5#abs-2 (2) Unbeschadet der Verpflichtungen des Erwerbers nach Landesrecht oder kommunalen Satzungen kann sich der Bund an sonstigen Aufwendungen, die durch Vorkehrungen im öffentlichen Interesse entstehen, beteiligen.