Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 13
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 29.08.2018 – 7 AZR 144/17Zulässigkeit der Revision - Revisionsbegründung - Angriff jeder selbständig tragenden ErwägungZitiert von 10
- VG Stuttgart, 29.07.2013 – 8 K 2149/13
- VG Freiburg, 13.03.2023 – 3 K 2900/22Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 11.06.2013 – 5 K 962/13
- VG Gelsenkirchen, 23.08.2012 – 12 K 3435/11Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 26.02.2026 – 12 K 528/26
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 31.01.2022 – 2 LA 431/18
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2017 – 4 S 2315/17Zitiert von 9
- OVG Schleswig, 14.04.2016 – 2 LB 11/13Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/13#abs-1 (1) Wenn ein Recht an einem Grundstück begründet werden soll und die Begründung dieses Rechts für den Eigentümer unbillig ist, so ist er berechtigt, statt dessen die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/13#abs-2 (2) Wenn ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden soll, und der Restbesitz nicht mehr entsprechend seiner bisherigen Bestimmung verwendet oder genutzt werden kann, so ist der Eigentümer berechtigt, die Ausdehnung der Enteignung auch auf den Restbesitz zu verlangen.