Gesetze / Landbeschaffungsgesetz
LBG§ 18
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/18#abs-1 (1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemißt sich nach dem gemeinen Wert des enteigneten Grundstücks oder sonstigen Gegenstands der Enteignung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/18#abs-2 (2) Eine Entschädigung für Bauwerke, deren entschädigungsloser Abbruch nach dem jeweils geltenden Recht gefordert werden kann, ist nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Ist bei befristet zugelassenen Bauwerken, deren Abbruch nach Ablauf der Frist verlangt werden kann, die Frist noch nicht abgelaufen, so ist die Entschädigung für das Bauwerk nach dem Verhältnis der restlichen Frist zu der gesamten Frist zu bemessen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/18#abs-3 (3) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die aufrechterhalten oder die gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/18#abs-4 (4) Die bisherigen Preisvorschriften finden für dieses Gesetz keine Anwendung.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 18 LBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2007 – 4 S 2861/06Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 25.06.2024 – 12 K 4432/22
- BVerfG, 30.03.1998 – 1 BvR 1172/85Zitiert von 2
- OLG Köln, 18.01.1996 – 7 U 148/95
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.2021 – 4 S 816/21Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 25.07.2019 – 12 K 5996/18
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 11.02.2019 – 4 S 932/18Erfolgloser Zulassungsantrag betreffend die dreijährige Mindestwartezeit vor Beförderung eines Aufstiegsbeamten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2016 – OVG 81 D 4.14
- OVG Schleswig, 14.04.2016 – 2 LB 11/13Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 LBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.