Gesetze / Landbeschaffungsgesetz

LBG

§ 18

Stand: 10.06.2019

Bund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/18#abs-1 (1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemißt sich nach dem gemeinen Wert des enteigneten Grundstücks oder sonstigen Gegenstands der Enteignung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/18#abs-2 (2) Eine Entschädigung für Bauwerke, deren entschädigungsloser Abbruch nach dem jeweils geltenden Recht gefordert werden kann, ist nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Ist bei befristet zugelassenen Bauwerken, deren Abbruch nach Ablauf der Frist verlangt werden kann, die Frist noch nicht abgelaufen, so ist die Entschädigung für das Bauwerk nach dem Verhältnis der restlichen Frist zu der gesamten Frist zu bemessen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/18#abs-3 (3) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die aufrechterhalten oder die gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBG/18#abs-4 (4) Die bisherigen Preisvorschriften finden für dieses Gesetz keine Anwendung.

§ 17 § 19