Gesetze / Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
LBAV§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBAV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Qualifikation nach § 1 wird auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst anerkannt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBAV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt, die im Qualifikationsstaat nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, wird die Qualifikation nach Maßgabe des Absatzes 1 anerkannt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet worden ist und
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBAV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Einer Qualifikation nach Absatz 1 sind gleichgestellt:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBAV/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 wird eine Qualifikation nach § 1 auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst mit partiellem Zugang zu einer bestimmten Tätigkeit anerkannt, wenn
Aufgrund der Anerkennung der Befähigung nach Satz 1 kann die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit der Laufbahn zugelassen werden.
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 14 Abs. 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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05.01.2016 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2016 (BGBl. I 6)
BGBl. 2016 I S. 6
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