Gesetze / Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
LBAV§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen
Stand: 25.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LBAV/2#abs-1 (1) Eine Berufsqualifikation wird auf Antrag als Laufbahnbefähigung anerkannt, wenn sie
Weist die Berufsqualifikation im Vergleich zu den Voraussetzungen, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllen sind, wesentliche Unterschiede auf, muss die Antragstellerin oder der Antragsteller
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LBAV/2#abs-2 (2) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt, die im Qualifikationsstaat nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, wird die Berufsqualifikation nach Maßgabe des Absatzes 1 anerkannt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet worden ist und
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LBAV/2#abs-3 (3) Einer Berufsqualifikation nach Absatz 1 sind gleichgestellt:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LBAV/2#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 wird eine Berufsqualifikation nach den Absätzen 1 bis 3 auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst mit partiellem Zugang zu einer bestimmten Tätigkeit anerkannt, wenn
Aufgrund der Anerkennung der Befähigung nach Satz 1 kann die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit der Laufbahn zugelassen werden.
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 14 Abs. 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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05.01.2016 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2016 (BGBl. I 6)
BGBl. 2016 I S. 6
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