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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 6
BGBl. 2016 I S. 6 · 11.115 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
Vom 5. Januar 2016
Auf Grund des § 18 Absatz 4 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Ver-
bindung mit § 23 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bun-
desministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der
Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
Die Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824), die durch
Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Fußnote zur Überschrift werden die Wörter
„Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom
7.4.2009, S. 11)“ durch die Wörter „Richtlinie
2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)“
ersetzt.
2. In § 1 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr.
279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11)“ durch
die Wörter „Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom
28.12.2013, S. 132)“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine Qualifikation nach § 1 wird auf Antrag
als Befähigung für eine Laufbahn im Bundes-
dienst anerkannt, wenn
1. im Vergleich zu den nach Bundesrecht für den
Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden
Voraussetzungen keine wesentlichen Unter-
schiede bestehen,
2. die Antragstellerin oder der Antragsteller eine
Eignungsprüfung (§ 6) bestanden hat,
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller an
einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich
teilgenommen hat oder
4. die Antragstellerin oder der Antragsteller eine
Eignungsprüfung (§ 6) bestanden und an einem
Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilge-
nommen hat.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Hat die Antragstellerin oder der Antrag-
steller eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst aus-
geübt, die im Qualifikationsstaat nicht im Sinne
des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
2005/36/EG reglementiert ist, wird die Qualifika-
tion nach Maßgabe des Absatzes 1 anerkannt,
wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbe-
reitet worden ist und
1. die Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre
ein Jahr lang ausgeübt worden ist oder
2. der zur Qualifikation führende Ausbildungs-
gang reglementiert war.“
d) Absatz 4 wird Absatz 3.
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Abweichend von Absatz 1 wird eine Qua-
lifikation nach § 1 auf Antrag als Befähigung für
eine Laufbahn im Bundesdienst mit partiellem
Zugang zu einer bestimmten Tätigkeit anerkannt,
wenn
1. die Antragstellerin oder der Antragsteller im
Qualifikationsstaat ohne Einschränkung quali-
fiziert ist, die Tätigkeit auszuüben, für die ein
partieller Zugang beantragt wird,
2. die Unterschiede zwischen der Tätigkeit im
Qualifikationsstaat und der Tätigkeit in der
Laufbahn so groß sind, dass die Ausgleichs-
maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, 3
oder 4 einer Ausbildung für die Laufbahn
gleichkäme, und
3. sich die Tätigkeit, für die ein partieller Zugang
beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkei-
ten der Laufbahn trennen lässt.
Aufgrund der Anerkennung der Befähigung nach
Satz 1 kann die Antragstellerin oder der Antrag-
steller zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit
der Laufbahn zugelassen werden.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ gestri-
chen.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „sowie“ ersetzt.

cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. gegebenenfalls von einer dazu berechtig-
ten Stelle ausgestellte Bescheinigungen
über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kom-
petenzen, die außerhalb von formalen Bil-
dungseinrichtungen erworben worden
sind.“
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die Kon-
taktstelle“ durch die Wörter „den einheitlichen
Ansprechpartner nach § 10“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Unterlagen sind in Kopie vorzulegen.
Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit darf
von der Antragstellerin oder dem Antragsteller die
Vorlage beglaubigter Kopien verlangt werden.
Diese Aufforderung hemmt nicht den Fristablauf
nach § 8 Absatz 2 Satz 1.“
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Fremdsprachigen Unterlagen ist eine be-
glaubigte Übersetzung beizufügen.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dabei wird insbesondere geprüft, ob we-
sentliche Unterschiede zwischen der erwor-
benen Qualifikation und den Voraussetzun-
gen, die nach Bundesrecht für den Erwerb
der Laufbahnbefähigung erfüllt sein müssen,
durch Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen
oder Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompeten-
zen, die außerhalb von formalen Bildungsein-
richtungen erworben und von einer dazu be-
rechtigten Stelle bescheinigt worden sind,
ausgeglichen worden sind.“
bb) In Satz 3 wird der Teilsatz „; zwischen diesen
Ausgleichsmaßnahmen kann die Antragstel-
lerin oder der Antragsteller wählen“ gestri-
chen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1
und 2.
cc) In der neuen Nummer 1 werden die Wörter „in
Deutschland“ durch die Wörter „nach Bun-
desrecht“ ersetzt.
dd) In der neuen Nummer 2 wird Buchstabe a
aufgehoben und werden die Buchstaben b
und c die Buchstaben a und b.
c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Bei einer Anerkennung für eine Laufbahn
1. des einfachen und des mittleren Dienstes kann
die Antragstellerin oder der Antragsteller zwi-
schen einer Eignungsprüfung und einem An-
passungslehrgang wählen,
2. des gehobenen und des höheren Dienstes
kann die Antragstellerin oder der Antragsteller
zwischen einer Eignungsprüfung und einem
Anpassungslehrgang wählen, wenn der Befä-
higungsnachweis mindestens Artikel 11 Buch-
stabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
In den übrigen Fällen legt das Bundesverwal-
tungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte
Behörde die Ausgleichsmaßnahme fest. Dabei
können folgende Ausgleichsmaßnahmen festge-
legt werden:
1. bei einer Anerkennung für eine Laufbahn des
gehobenen oder des höheren Dienstes eine
Eignungsprüfung und ein Anpassungslehr-
gang, wenn der Befähigungsnachweis höchs-
tens Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie
2005/36/EG entspricht,
2. in den übrigen Fällen eine Eignungsprüfung
oder ein Anpassungslehrgang.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann das Bun-
desverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2
beauftragte Behörde die Anerkennung einer
Befähigung für eine Laufbahn des höheren Diens-
tes aufgrund eines Befähigungsnachweises, der
nicht mindestens Artikel 11 Buchstabe b der
Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ablehnen.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie muss spätestens sechs Monate nach der
Entscheidung der Antragstellerin oder des An-
tragstellers, als Ausgleichsmaßnahme eine Eig-
nungsprüfung abzulegen, oder nach der Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsamtes oder
der nach § 4 Absatz 2 beauftragten Behörde,
als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung
festzulegen, durchgeführt werden.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Ab-
satz 2 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 2
Nummer 1“ ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „(§§ 6 und 7)“
gestrichen.
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden eingefügt:
„(3) Wird eine Ausgleichsmaßnahme festge-
legt, muss die Begründung auch Aussagen dazu
enthalten,
1. welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11
der Richtlinie 2005/36/EG
a) die für die Laufbahn zu fordernde Qualifika-
tion entspricht und
b) die erworbene Qualifikation entspricht,
2. weshalb wesentliche Unterschiede nicht durch
Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen oder
Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen,
die außerhalb von formalen Bildungseinrich-
tungen erworben worden sind (§ 5 Absatz 1
Satz 2), ausgeglichen werden können.
(4) In dem Bescheid über die Anerkennung der
Befähigung für eine Laufbahn mit partiellem Zu-
gang ist die Tätigkeit aufzuführen, zu der die An-
tragstellerin oder der Antragsteller zugelassen
werden kann.“
c) Absatz 3 wird Absatz 5.
d) In dem neuen Absatz 5 werden nach dem Wort
„Laufbahnbefähigung“ die Wörter „oder als Lauf-

bahnbefähigung mit partiellem Zugang zu einer
bestimmten Tätigkeit“ eingefügt.
8. In § 9 wird die Angabe „60“ durch die Angabe „100“
ersetzt.
9. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Verwaltungszusammenarbeit
Das Bundesverwaltungsamt arbeitet mit den zu-
ständigen Behörden der Qualifikationsstaaten, den
Beratungszentren nach Artikel 57b der Richtlinie
2005/36/EG sowie mit den einheitlichen Ansprech-
partnern nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Bin-
Berlin, den 5. Januar 2016
Der Bundesminister des
nenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) zusam-
men und leistet Amtshilfe, um die Anwendung der
Richtlinie 2005/36/EG zu erleichtern.“
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt geben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 6. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 94dc7b95b869d84e….