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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 6

BGBl. 2016 I S. 6 · 11.115 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6
                                            Verordnung
                   zur Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
                                                Vom 5. Januar 2016

   Auf Grund des § 18 Absatz 4 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Ver-
bindung mit § 23 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bun-
desministerium des Innern:

                        Artikel 1
                   Änderung der
    Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
   Die Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824), die durch
Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Fußnote zur Überschrift werden die Wörter
   „Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom
   7.4.2009, S. 11)“ durch die Wörter „Richtlinie
   2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)“
   ersetzt.
2. In § 1 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr.

   279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11)“ durch

   die Wörter „Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom

   28.12.2013, S. 132)“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Eine Qualifikation nach § 1 wird auf Antrag
      als Befähigung für eine Laufbahn im Bundes-
      dienst anerkannt, wenn
      1. im Vergleich zu den nach Bundesrecht für den
         Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden
         Voraussetzungen keine wesentlichen Unter-
         schiede bestehen,
      2. die Antragstellerin oder der Antragsteller eine
         Eignungsprüfung (§ 6) bestanden hat,
      3. die Antragstellerin oder der Antragsteller an
         einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich
         teilgenommen hat oder

      4. die Antragstellerin oder der Antragsteller eine
         Eignungsprüfung (§ 6) bestanden und an einem

         Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilge-
         nommen hat.“
    b) Absatz 2 wird aufgehoben.
    c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
         „(2) Hat die Antragstellerin oder der Antrag-
      steller eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst aus-

     geübt, die im Qualifikationsstaat nicht im Sinne
     des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
     2005/36/EG reglementiert ist, wird die Qualifika-
     tion nach Maßgabe des Absatzes 1 anerkannt,
     wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
     auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbe-
     reitet worden ist und
     1. die Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre
        ein Jahr lang ausgeübt worden ist oder
     2. der zur Qualifikation führende Ausbildungs-
        gang reglementiert war.“

  d) Absatz 4 wird Absatz 3.
  e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Abweichend von Absatz 1 wird eine Qua-
     lifikation nach § 1 auf Antrag als Befähigung für
     eine Laufbahn im Bundesdienst mit partiellem
     Zugang zu einer bestimmten Tätigkeit anerkannt,
     wenn

     1. die Antragstellerin oder der Antragsteller im

        Qualifikationsstaat ohne Einschränkung quali-

        fiziert ist, die Tätigkeit auszuüben, für die ein

        partieller Zugang beantragt wird,

     2. die Unterschiede zwischen der Tätigkeit im
        Qualifikationsstaat und der Tätigkeit in der
        Laufbahn so groß sind, dass die Ausgleichs-
        maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, 3
        oder 4 einer Ausbildung für die Laufbahn
        gleichkäme, und
     3. sich die Tätigkeit, für die ein partieller Zugang
        beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkei-
        ten der Laufbahn trennen lässt.
     Aufgrund der Anerkennung der Befähigung nach
     Satz 1 kann die Antragstellerin oder der Antrag-
     steller zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit
     der Laufbahn zugelassen werden.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“
     die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ gestri-
         chen.
     bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
         das Wort „sowie“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7
     cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
         „5. gegebenenfalls von einer dazu berechtig-
             ten Stelle ausgestellte Bescheinigungen
             über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kom-
             petenzen, die außerhalb von formalen Bil-
             dungseinrichtungen erworben worden
             sind.“
  c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die Kon-
     taktstelle“ durch die Wörter „den einheitlichen
     Ansprechpartner nach § 10“ ersetzt.

  d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

       „(4) Die Unterlagen sind in Kopie vorzulegen.
     Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit darf
     von der Antragstellerin oder dem Antragsteller die
     Vorlage beglaubigter Kopien verlangt werden.
     Diese Aufforderung hemmt nicht den Fristablauf
     nach § 8 Absatz 2 Satz 1.“

  e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        „(5) Fremdsprachigen Unterlagen ist eine be-
     glaubigte Übersetzung beizufügen.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Dabei wird insbesondere geprüft, ob we-
         sentliche Unterschiede zwischen der erwor-
         benen Qualifikation und den Voraussetzun-
         gen, die nach Bundesrecht für den Erwerb
         der Laufbahnbefähigung erfüllt sein müssen,
         durch Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen
         oder Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompeten-
         zen, die außerhalb von formalen Bildungsein-
         richtungen erworben und von einer dazu be-
         rechtigten Stelle bescheinigt worden sind,

         ausgeglichen worden sind.“

     bb) In Satz 3 wird der Teilsatz „; zwischen diesen
         Ausgleichsmaßnahmen kann die Antragstel-
         lerin oder der Antragsteller wählen“ gestri-
         chen.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1 wird aufgehoben.

     bb) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1
         und 2.
     cc) In der neuen Nummer 1 werden die Wörter „in
         Deutschland“ durch die Wörter „nach Bun-
         desrecht“ ersetzt.
     dd) In der neuen Nummer 2 wird Buchstabe a
         aufgehoben und werden die Buchstaben b
         und c die Buchstaben a und b.
  c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
        „(3) Bei einer Anerkennung für eine Laufbahn

     1. des einfachen und des mittleren Dienstes kann
        die Antragstellerin oder der Antragsteller zwi-
        schen einer Eignungsprüfung und einem An-
        passungslehrgang wählen,

     2. des gehobenen und des höheren Dienstes
        kann die Antragstellerin oder der Antragsteller
        zwischen einer Eignungsprüfung und einem
        Anpassungslehrgang wählen, wenn der Befä-
        higungsnachweis mindestens Artikel 11 Buch-
        stabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

     In den übrigen Fällen legt das Bundesverwal-
     tungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte
     Behörde die Ausgleichsmaßnahme fest. Dabei
     können folgende Ausgleichsmaßnahmen festge-
     legt werden:
     1. bei einer Anerkennung für eine Laufbahn des
        gehobenen oder des höheren Dienstes eine
        Eignungsprüfung und ein Anpassungslehr-
        gang, wenn der Befähigungsnachweis höchs-
        tens Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie
        2005/36/EG entspricht,

     2. in den übrigen Fällen eine Eignungsprüfung
        oder ein Anpassungslehrgang.

        (4) Abweichend von Absatz 1 kann das Bun-
     desverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2
     beauftragte Behörde die Anerkennung einer
     Befähigung für eine Laufbahn des höheren Diens-
     tes aufgrund eines Befähigungsnachweises, der

     nicht mindestens Artikel 11 Buchstabe b der
     Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ablehnen.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Sie muss spätestens sechs Monate nach der
     Entscheidung der Antragstellerin oder des An-
     tragstellers, als Ausgleichsmaßnahme eine Eig-
     nungsprüfung abzulegen, oder nach der Ent-
     scheidung des Bundesverwaltungsamtes oder
     der nach § 4 Absatz 2 beauftragten Behörde,
     als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung
     festzulegen, durchgeführt werden.“
  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Ab-
     satz 2 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 2
     Nummer 1“ ersetzt.

  c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „(§§ 6 und 7)“
     gestrichen.
  b) Folgende Absätze 3 und 4 werden eingefügt:
        „(3) Wird eine Ausgleichsmaßnahme festge-
     legt, muss die Begründung auch Aussagen dazu
     enthalten,

     1. welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11
        der Richtlinie 2005/36/EG
        a) die für die Laufbahn zu fordernde Qualifika-
           tion entspricht und
        b) die erworbene Qualifikation entspricht,
     2. weshalb wesentliche Unterschiede nicht durch
        Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen oder
        Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen,
        die außerhalb von formalen Bildungseinrich-
        tungen erworben worden sind (§ 5 Absatz 1
        Satz 2), ausgeglichen werden können.

        (4) In dem Bescheid über die Anerkennung der
     Befähigung für eine Laufbahn mit partiellem Zu-
     gang ist die Tätigkeit aufzuführen, zu der die An-
     tragstellerin oder der Antragsteller zugelassen
     werden kann.“

  c) Absatz 3 wird Absatz 5.
  d) In dem neuen Absatz 5 werden nach dem Wort
     „Laufbahnbefähigung“ die Wörter „oder als Lauf-
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      bahnbefähigung mit partiellem Zugang zu einer
      bestimmten Tätigkeit“ eingefügt.

8. In § 9 wird die Angabe „60“ durch die Angabe „100“
   ersetzt.

9. § 10 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 10
               Verwaltungszusammenarbeit

       Das Bundesverwaltungsamt arbeitet mit den zu-
    ständigen Behörden der Qualifikationsstaaten, den
    Beratungszentren nach Artikel 57b der Richtlinie
    2005/36/EG sowie mit den einheitlichen Ansprech-
    partnern nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Bin-

                                  Berlin, den 5. Januar 2016

                                      Der Bundesminister des

    nenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) zusam-
    men und leistet Amtshilfe, um die Anwendung der
    Richtlinie 2005/36/EG zu erleichtern.“

                         Artikel 2

              Bekanntmachungserlaubnis
     Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
  laut der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
  in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
  Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt geben.

                         Artikel 3

                      Inkrafttreten
     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
  in Kraft.

Innern
                                           Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 6. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 94dc7b95b869d84e….