Gesetze / Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
LBAV§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und für Angehörige der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Staaten, die die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, anstreben, wenn ihre Berufsqualifikation in einem dieser Staaten erworben oder anerkannt worden ist (Qualifikationsstaat) und dort für den unmittelbaren Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich ist, die der angestrebten Laufbahn vergleichbar ist.
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 14 Abs. 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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05.01.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2016 (BGBl. I 6)
BGBl. 2016 I S. 6
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