Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz LwAnpG § 38 Abfindung bei Teilungen und Zusammenschlüssen Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019 Bund Die §§ 36 und 37 gelten bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend.