Gesetze / Landwirtschaftsanpassungsgesetz
LwAnpG§ 3a Haftung der Vorstandsmitglieder
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 15.11.2002 – LwZR 8/02
- BGH, 15.11.2002 – LwZR 7/02
- BGH, 05.11.2004 – LwZR 3/04
- OLG Celle, 14.08.2002 – 3 U 7/02Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vorstandsmitglieder einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen, sind der Genossenschaft und ihren Mitgliedern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, trifft sie die Beweislast.