Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 350c Verzinsung, Säumniszuschläge und Auslagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/350c#abs-1 (1) Die Vorschriften des § 234 Abs. 1 und 2 und der §§ 237, 238 und 240 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/350c#abs-2 (2) Die nach Fälligkeit eines Rückforderungsanspruchs für die Verwaltung der Forderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau entstehenden Auslagen trägt der Rückzahlungsverpflichtete.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 350c LAG →
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- BVerwG, 16.01.2017 – 3 PKH 3/16, 3 PKH 3/16 (3 B 20/16)Verzinsung des Abschlags nach § 8 Abs. 2 EntschG bei Überschreitung der Zwei-Monats-Frist; Verrechnung nach § 350a LAGZitiert von 1
- VG Braunschweig, 09.04.2002 – 8 B 107/02
- BVerwG, 13.03.2017 – 3 B 20/16Zurückweisung einer NichtzulassungsbeschwerdeZitiert von 1
- BVerwG, 01.03.2010 – 3 B 69/09Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen; Rechtmäßigkeit der Forderung von SäumniszuschlägenZitiert von 2
- BVerwG, 01.03.2010 – 3 B 69.09Zitiert von 6
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