Gesetze / Lastenausgleichsgesetz

LAG

§ 350c Verzinsung, Säumniszuschläge und Auslagen

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/350c#abs-1 (1) Die Vorschriften des § 234 Abs. 1 und 2 und der §§ 237, 238 und 240 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/350c#abs-2 (2) Die nach Fälligkeit eines Rückforderungsanspruchs für die Verwaltung der Forderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau entstehenden Auslagen trägt der Rückzahlungsverpflichtete.

§ 350b § 350d