Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 350c Verzinsung, Säumniszuschläge und Auslagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/350c#abs-1 (1) Die Vorschriften des § 234 Abs. 1 und 2 und der §§ 237, 238 und 240 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/350c#abs-2 (2) Die nach Fälligkeit eines Rückforderungsanspruchs für die Verwaltung der Forderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau entstehenden Auslagen trägt der Rückzahlungsverpflichtete.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 350c LAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 16.01.2017 – 3 PKH 3/16, 3 PKH 3/16 (3 B 20/16)Verzinsung des Abschlags nach § 8 Abs. 2 EntschG bei Überschreitung der Zwei-Monats-Frist; Verrechnung nach § 350a LAGZitiert von 1
- VG Braunschweig, 09.04.2002 – 8 B 107/02
- BVerwG, 13.03.2017 – 3 B 20/16Zurückweisung einer NichtzulassungsbeschwerdeZitiert von 1
- BVerwG, 01.03.2010 – 3 B 69.09Zitiert von 8
- BVerwG, 20.04.2004 – 3 B 122.03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.08.2003 Ausfertigung
§ 350c geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I 1657)
BGBl. 2003 I S. 1657
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.