Gesetze / Lastenausgleichsgesetz

LAG

§ 237 Schadensfeststellung außerhalb des Feststellungsgesetzes

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/237#abs-1 (1) Der Feststellung nach den besonderen Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen

1.
Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14),
2.
Sparerschäden (§ 15).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/237#abs-2 (2) Sparerschäden, deren Höhe insgesamt 500 Reichsmark nicht übersteigt, werden nicht festgestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/237#abs-3 (3) Soweit Schäden nach Absatz 1 die Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch bilden, gilt der Antrag auf Gewährung solcher Ausgleichsleistungen zugleich als Antrag auf Feststellung des Schadens. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung des Schadens ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 236 § 238