Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 339 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 18.02.2010 – 9 K 294.09
- BVerwG, 31.05.2013 – 2 C 6/11Tatbestandsberichtigung; Revisionsurteil; Beurkundungsfunktion des TatbestandesZitiert von 7
- BVerwG, 02.07.2026 – 1 B 12.26
- BVerwG, 23.02.2026 – 9 B 7.25Planfeststellung eines Rad- und Gehwegs entlang der Landesstraße L ... zwischen St. und Sch.Zitiert von 1
- BVerwG, 07.01.2020 – 4 B 74/17Ermittlung von Unfallszenarien im Rahmen der UVPZitiert von 18
- BVerwG, 18.12.2017 – 4 BN 27/17Zurückweisung einer NichtzulassungsbeschwerdeZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt am Main, 11.12.2025 – 11 K 288/25.FZitiert von 1
- OVG Bremen, 26.11.2019 – 2 LA 48/18Zitiert von 13
- BVerwG, 08.11.2017 – 4 B 19/17Stellplatz für Schulbusse; Bindungswirkung der TA Lärm; Anforderungen an BeweisantragZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 339 LAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/339#abs-1 (1) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/339#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/339#abs-3 (3) Absatz 1 findet auch bei Verfahren über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Bund und anderen öffentlichen Rechtsträgern Anwendung.