Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 339 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/339#abs-1 (1) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/339#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/339#abs-3 (3) Absatz 1 findet auch bei Verfahren über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Bund und anderen öffentlichen Rechtsträgern Anwendung.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 339 LAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 18.02.2010 – 9 K 294.09
- BVerwG, 31.05.2013 – 2 C 6/11Tatbestandsberichtigung; Revisionsurteil; Beurkundungsfunktion des TatbestandesZitiert von 11
- BVerwG, 02.07.2026 – 1 B 12.26Zitiert von 2
- BVerwG, 23.02.2026 – 9 B 7.25Planfeststellung eines Rad- und Gehwegs entlang der Landesstraße L ... zwischen St. und Sch.Zitiert von 2
- BVerwG, 27.01.2022 – 1 B 7.22Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; mangelnde Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 22.04.2021 – 4 B 27.20Grundsätzliche Bedeutung; Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt am Main, 11.12.2025 – 11 K 288/25.FZitiert von 1
- BVerwG, 07.01.2020 – 4 B 74/17Ermittlung von Unfallszenarien im Rahmen der UVPZitiert von 24
- OVG Bremen, 26.11.2019 – 2 LA 48/18Zitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 339 LAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 339 Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1742)
BGBl. 2004 I S. 1742
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.