Gesetze / Lastenausgleichsgesetz

LAG

§ 333 Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

Stand: 03.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften.

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