Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 334 Gebühren und Kosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- VG Trier, 02.10.2008 – 5 N 656/08.TR
- VG Trier, 19.10.2005 – 5 K 281/05
- BVerwG, 17.12.2019 – 8 B 44/19
- BVerwG, 17.12.2019 – 8 B 43/19 · Rückforderung von Lastenausgleich
- BVerwG, 01.06.2010 – 3 KSt 1/10, 3 KSt 1/10 (3 B 48/09)Fälligkeit von Gerichtskosten nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtskraft; VerfassungsbeschwerdeZitiert von 3
- VG Saarland Saarlouis, 29.01.2009 – 2 L 1849/08
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 334 LAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/334#abs-1 (1) Das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen ist gebührenfrei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/334#abs-2 (2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor den Ausgleichsbehörden einschließlich der Beschwerdeausschüsse dürfen dem Antragsteller nicht auferlegt werden. Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller; dies gilt nicht für das Beschwerdeverfahren, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und die Beschwerde begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei Entscheidung zur Sache mitentschieden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/334#abs-3 (3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder werden Gebühren in Höhe des Mindestsatzes erhoben. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ermäßigen sich die Gebühren auf ein Viertel.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/334#abs-4 (4) Für die Kostenregelung im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften.