Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 270 Anrechnung von Einkünften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/270#abs-1 (1) Rentenleistungen und sonstige Einkünfte werden auf die Unterhaltshilfe insoweit angerechnet, als sie nach § 267 Abs. 2 als Einkünfte gelten. Der Anrechnungsbetrag wird auf volle Euro nach unten abgerundet. Sinkt der Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d, weil sich die Elternrente infolge der Gewährung oder Erhöhung anderer Einkünfte verringert hat, so sind die anzurechnenden Einkünfte um denjenigen Betrag zu kürzen, um den die Summe der Einkünfte nach Absatz 2 und der Unterhaltshilfe wegen des Absinkens des Freibetrags hinter den vorherigen Gesamteinkünften zurückbleiben würde; die Kürzung der anzurechnenden Einkünfte entfällt, sobald und soweit eine Erhöhung der Gesamteinkünfte eintritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/270#abs-2 (2) Betragen die Gesamteinkünfte nach § 267 Abs. 2 unter Hinzurechnung derjenigen Beträge, die nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 von der Anrechnung freizustellen sind, zusammen mit der nach den §§ 269 bis 269b und nach Absatz 1 sich ergebenden Unterhaltshilfe mehr als das Doppelte des Einkommenshöchstbetrags nach § 267 Abs. 1, so wird die Unterhaltshilfe um den das Doppelte des Einkommenshöchstbetrags übersteigenden Betrag gekürzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/270#abs-3 (3) Rentenleistungen, die für zurückliegende Monate bewilligt werden, sind auf die für diese Monate gewährte Unterhaltshilfe nachträglich anzurechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/270#abs-4 (4) Unterhaltshilfe wird nicht gewährt, wenn sich nach den Absätzen 1 bis 3 ein Auszahlungsbetrag von weniger als 3 Euro monatlich ergeben würde.
Änderungsverlauf
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09.09.2001 Ausfertigung
§ 270 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I 2306)
BGBl. 2001 I S. 2306
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16.12.1999 Ausfertigung
§ 270 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I 2422)
BGBl. 1999 I S. 2422
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