Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 15a Zonenschäden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/15a#abs-1 (1) Ein Zonenschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vermögensschaden, der im Schadensgebiet (§ 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes) entstanden ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/15a#abs-2 (2) Ein Schaden muß entstanden sein
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/15a#abs-3 (3) War an einem Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 ein Schaden entstanden, so ist bei einem späteren Erwerber dieses Wirtschaftsguts oder dessen Erben oder weiteren Erben, soweit es sich nicht um einen Tausch handelt, als Schaden nur zu berücksichtigen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/15a#abs-4 (4) Ein Schaden, der am Vermögen eines im Schadensgebiet Verstorbenen entstanden ist, gilt,
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 15a LAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 30.04.2009 – 3 C 21.08Lastenausgleich: Annahme eines Restschadens bei Rückgabe eines verfallenen Gebäudes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 9
- BVerwG, 10.04.2008 – 5 C 20.07Zitiert von 4
- VG Berlin, 18.02.2010 – 9 K 294.09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.