Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 13 Kriegssachschäden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/13#abs-1 (1) Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der in der Zeit vom 26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/13#abs-2 (2) Kriegshandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/13#abs-3 (3) Als Kriegssachschaden gilt auch ein Schaden durch Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 LAG →
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