Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 15 Sparerschäden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/15#abs-1 (1) Ein Sparerschaden ist die Minderung des Nennbetrags von Sparanlagen, die dadurch eingetreten ist, daß die Sparanlagen bei der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) im Verhältnis 10 zu 1 oder in einem ungünstigeren Verhältnis auf Deutsche Mark umgestellt oder nach § 14 des Umstellungsgesetzes nicht auf Deutsche Mark umgestellt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/15#abs-2 (2) Sparanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind
Den in Nummer 1 bezeichneten Spareinlagen werden Geldeinlagen, für die eine Kündigungs- oder Anlagefrist vereinbart war, gleichgestellt, wenn für sie Einlagebücher oder entsprechende Urkunden ausgegeben waren, in die Eintragungen über Einzahlungen und Auszahlungen nur durch das Geldinstitut vorgenommen werden durften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/15#abs-3 (3) Einem Sparerschaden wird die Einstellung der Zahlung von Reichszuschüssen an Kleinrentner sowie die Einstellung von Rentenzahlungen, die aus Reichsmitteln zum Ausgleich von im ersten Weltkrieg erlittenen Liquidations- und Gewaltschäden gewährt wurden, gleichgestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/15#abs-4 (4) Durch Rechtsverordnung können andere Geldanlagen den Sparanlagen im Sinne des Absatzes 2 gleichgestellt werden, sofern sie der Kapitalanlage oder der Versorgung dienten.