Gesetze / Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

KunstUrhG

§ 24

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund17 Entscheidungen

Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

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