Gesetze / Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
KunstUrhG§ 24
Stand: 10.06.2019
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 24 KunstUrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.09.2019 – 15 A 4753/18Rechtswidrigkeit polizeilicher Fotoaufnahmen einer Versammlung zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- OLG Frankfurt am Main, 24.10.2019 – 16 U 236/18
- OLG Frankfurt am Main, 24.10.2019 – 16 U 235/18Zitiert von 2
- AG Bonn, 28.01.2014 – 109 C 228/13Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 23.10.2018 – 14 K 3543/18Zitiert von 2
- LG Frankfurt am Main, 27.04.2017 – 2-03 O 167/16
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 11.02.2026 – 3 OB 1/26
- BGH, 21.11.2024 – I ZR 10/24Urheberrecht an einer Fotografie; Rechtsschutzbedürfnis bei notwendiger näherer Prüfung materiell-rechtlicher Fragen - Cornea-ImplantatZitiert von 3
- OVG NRW, 28.11.2022 – 5 A 2808/19Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 KunstUrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.