Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kunsthochschulgesetz
KunstHG§ 74 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/74#abs-1 (1) Hinsichtlich der Hochschulordnungen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger gilt Folgendes:
1. Die Hochschulordnungen sind unverzüglich den Bestimmungen des Kunsthochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes anzupassen; soweit eine Regelung in der Prüfungsordnung § 56 Absatz 1 Satz 4 widerspricht, tritt sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Regelungen in Grundordnungen treten zum 30. September 2015 außer Kraft, soweit sie dem Kunsthochschulgesetz in der Fassung dieses Gesetzes oder diesem Gesetz widersprechen. Danach gelten für die Kunsthochschulen die Vorschriften des Kunsthochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes unmittelbar, solange die Hochschule keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat. Soweit nach dem Gesetz ausfüllende Regelungen der Hochschule notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das zuständige Ministerium nach Anhörung der Hochschule entsprechende Regelungen erlassen.
2. Staatliche Prüfungsordnungen gelten in ihrem bisherigen Anwendungsbereich fort.
3. Eine Neubestellung der Gremien sowie der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger aus Anlass dieses Gesetzes findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/74#abs-2 (2) Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von den durch dieses Gesetz herbeigeführten Änderungen betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/74#abs-3 (3) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2008 in Kraft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/74#abs-4 (4) Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 sind Lehrbeauftragte an den Musikhochschulen bis zum 31. März 2026 weiterhin Mitglieder der Musikhochschule. § 71b ist erst mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/74#abs-5 (5) Die Mitgliedschaft in einem Personalrat wird während einer laufenden Amtszeit durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nach § 12 Absatz 1 eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Mitglied des Personalrats, für den es gewählt wurde.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/74#abs-6 (6) Bis zum 31. Dezember 2030 wird die durch Artikel 2 Nummer 36 Buchstabe a des Hochschulstärkungsgesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552) vorgenommene Änderung der anerkennungsrechtlichen Vorschriften evaluiert.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/74#abs-7 (7) Die durch Artikel 2 Nummer 36 Buchstabe a des Hochschulstärkungsgesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552) vorgenommene Änderung der anerkennungsrechtlichen Vorschriften führt als solche zu keinem Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/74#abs-8 (8) Redlichkeits- und Integritätsmaßnahmen können auf der Grundlage der Regelungen des § 67a dieses Gesetzes in Verbindung mit Teil 10 des Hochschulgesetzes nur für Redlichkeits- und Integritätsverstöße verhängt werden, die nach dem Inkrafttreten des Artikels 2 des Hochschulstärkungsgesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552) begangen oder versucht worden sind. Das Gleiche gilt für die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme auf der Grundlage eines Ordnungsverstoßes nach § 43a Absatz 1 Nummer 6 und 7 sowie für die Verhängung der Ordnungsmaßnahmen nach § 43a Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 bis 7. § 67a dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 98 bis 100 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/74#abs-9 (9) Auf die erste Wiederwahl von Kanzlerinnen oder Kanzlern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Artikel 27 Satz 1 des Hochschulstärkungsgesetzes bereits wiedergewählt, aber noch nicht ernannt waren, findet § 19 Absatz 2 und 3 in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.