Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kunsthochschulgesetz
KunstHG§ 19 Kanzlerin oder Kanzler
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/19#abs-1 (1) Die Kanzlerin oder der Kanzler ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Sie oder er kann in ihrer oder seiner Eigenschaft als Haushaltsbeauftragte oder Haushaltsbeauftragter Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, so berichtet das Rektorat dem Ministerium.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/19#abs-2 (2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird vom Senat mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums gewählt. Die Wahl setzt voraus, dass die zu besetzende Stelle zuvor öffentlich ausgeschrieben worden ist. Die oder der Gewählte wird dem Ministerium zur Ernennung oder Bestellung durch das Ministerium vorgeschlagen. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Zum oder nach Ablauf der zweiten Amtszeit entscheidet das Ministerium im Benehmen mit der Kunsthochschule über eine weitere Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers, in diesem Fall kann auf eine Ausschreibung nach Satz 2 verzichtet werden. Die Kanzlerin oder der Kanzler muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Berufserfahrung besitzen. Sie oder er ist, soweit andere Gesetze oder Verordnungen nicht etwas anderes bestimmen, im Falle ihres oder seines Rücktritts oder nach Ablauf oder nach einer sonstigen Beendigung der Amtszeit verpflichtet, das Amt bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers, längstens jedoch für drei Jahre, weiterzuführen. Dies gilt nicht, wenn das Ministerium im Benehmen mit der Kunsthochschule entscheidet, von der Weiterführung abzusehen. Sie oder er ist aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen, wenn sie oder er der Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes nicht nachkommt. § 4 Satz 5 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt; die §§ 31 und 32 des Landesbeamtengesetzes finden in den Fällen des Satzes 8 bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers, längstens jedoch drei Jahre nach Erreichen der Regelaltersgrenze, keine Anwendung. Die Kunsthochschule ergreift in den Fällen des Satzes 8 unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen mit Blick auf die Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/19#abs-3 (3) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt; die Vorschriften über die Laufbahnen sind nicht anzuwenden. Wer vor der Ernennung im öffentlichen Dienst beschäftigt war, ist nach Ablauf der Amtszeit als Kanzlerin oder Kanzler auf Antrag, der binnen drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit beim Ministerium gestellt werden muss, in eine Rechtsstellung zu übernehmen, die der früheren vergleichbar ist. Steht die Gewählte oder der Gewählte in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu einer der Hochschulen nach § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz oder zum Land, ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit für die Dauer des Zeitbeamtenverhältnisses; die Berechtigung zur Kunst, Forschung und Lehre bleibt unberührt. Steht sie oder er in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer der Hochschulen nach § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes oder zum Land, dauert auch dieses Beschäftigungsverhältnis während der Dauer des Zeitbeamtenverhältnisses fort; § 16 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes ist nicht anwendbar. Die Rechte und Pflichten aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis ruhen; Satz 3 Halbsatz 2 findet entsprechende Anwendung.