Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kunsthochschulgesetz
KunstHG§ 73b Regelung betreffend Zuweisung von Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/73b#abs-1 (1) Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium jeder Kunsthochschule, jeder nach § 71a errichteten juristischen Person des öffentlichen Rechts, jeder gemeinsamen Einheit oder jedem Verwaltungsverbund nach § 71 Absatz 2 und jeder sonstigen Stelle nach § 71 Absatz 3 (Zuweisungseinrichtungen) durch Rechtsverordnung Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung zuweisen.
Im Sinne des Satzes 1 sind
1 . Kunsthochschulen: nur Hochschulen nach § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2,
2. gemeinsame Einheiten oder Verwaltungsverbünde: nur solche von Hochschulen nach § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und von Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2 und
3. sonstige Stellen: nur solche von Hochschulen nach § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes, Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2, Behörden des Landes oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/73b#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 zugewiesenen Leistungen erbringen die Zuweisungseinrichtungen als hoheitliche Aufgaben. Die Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen dürfen die nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kunsthochschule insbesondere in Forschung, Lehre, Wissenstransfer oder Verwaltung durch die Zuweisungseinrichtungen zu erbringenden Leistungen ausschließlich bei diesen nachfragen. Dies gilt nur, soweit die Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nicht-staatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen nicht selbst tätig werden. Die Nachfrage der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugewiesenen Leistungen bei Dritten ist ausgeschlossen. Das Nähere regeln die jeweiligen Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nicht-staatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung. Die Zuweisungseinrichtungen können sich bei der Erfüllung der nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 jeweils zugewiesenen Leistungen geeigneter Dritter, auch länderübergreifend, bedienen.“