Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kunsthochschulgesetz
KunstHG§ 10 Mitglieder und Angehörige
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/10#abs-1 (1) Mitglieder der Kunsthochschule sind die Rektorin oder der Rektor, die Kanzlerin oder der Kanzler, das an ihr nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich tätige Hochschulpersonal einschließlich der Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren, die Doktorandinnen und Doktoranden und die eingeschriebenen Studierenden. Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht. Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. Eine Verringerung dieser Arbeitszeit oder des Umfangs der Dienstaufgaben auf der Grundlage des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, und eine auf dessen Grundlage erfolgte Freistellung von der Beschäftigung sowie eine Verringerung oder Freistellung auf der Grundlage der entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen bleiben außer Betracht. Die Kunsthochschule kann in ihrer Grundordnung vorsehen, dass Zweithörerinnen und Zweithörer im Sinne des § 44 Absatz 2 auf ihren Antrag hin als eingeschriebene Studierende der Kunsthochschule gelten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/10#abs-2 (2) Einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 29 erfüllt, kann die Kunsthochschule die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer Professorin oder eines Professors einräumen, wenn sie Aufgaben der Kunsthochschule in Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Forschung sowie in der Lehre selbständig wahrnimmt. Die Kunsthochschule kann zudem einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 37 erfüllt, die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer akademischen Mitarbeiterin oder eines akademischen Mitarbeiters einräumen, wenn sie Aufgaben der Kunsthochschule in Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Forschung sowie in der Lehre wahrnimmt. Ist die Person, der die mitgliedschaftliche Rechtsstellung nach Satz 1 oder 2 eingeräumt worden ist, außerhalb der Kunsthochschule tätig, wird hierdurch kein Dienstverhältnis begründet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/10#abs-3 (3) Professorenvertreterinnen oder Professorenvertreter (§ 32 Absatz 2) und Professorinnen oder Professoren, die an der Kunsthochschule Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen gemäß § 28 Absatz 2 Satz 4 abhalten, nehmen die mit der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahr. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/10#abs-4 (4) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Kunsthochschule die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren, die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die Privatdozentinnen und Privatdozenten, die Lehrbeauftragten, die nebenberuflich mit Ausnahme der nebenberuflichen Professorinnen und Professoren, vorübergehend oder gastweise an der Kunsthochschule Tätigen, die künstlerischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte, sofern sie nicht Mitglieder nach den Absätzen 1 oder 2 sind, die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie die Zweithörerinnen und Zweithörer, Gasthörerinnen und Gasthörer und eingeschriebenen Frühstudierenden an. Sie nehmen an Wahlen nicht teil. Die Grundordnung kann weitere Personen, insbesondere ehemalige Studierende, zu Angehörigen bestimmen. Die Grundordnung kann zudem bestimmen, dass außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren oder die Privatdozentinnen und Privatdozenten Mitglieder der Hochschule sind; soweit diese nicht aus anderen Gründen Mitglieder der Hochschule sind, nehmen sie an Wahlen und Abstimmungen nicht teil.