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KunstHG

§ 27 Allgemeine Vorschriften für das Hochschulpersonal

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/27#abs-1 (1) Auf das beamtete Hochschulpersonal finden die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/27#abs-2 (2) Dienstvorgesetzte Stelle der Rektorin oder des Rektors und der Kanzlerin oder des Kanzlers ist das Ministerium. Dienstvorgesetzte Stelle der Professorinnen und Professoren, der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, der Mitglieder der Fachbereichsleitung, der künstlerischen und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und der wissenschaftlichen Hilfskräfte ist die Rektorin oder der Rektor. Dienstvorgesetzte Stelle anderer als der in Satz 2 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Anderweitig geregelte Zuständigkeiten für dienstrechtliche Entscheidungen bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/27#abs-3 (3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang hauptberufliches Personal im Rahmen seiner Dienstaufgaben

1. zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist (individuelle Lehrverpflichtung), und

2. während der Vorlesungszeit an der Hochschule anwesend sein muss.

In der Rechtsverordnung kann auch die Möglichkeit vorgesehen werden, die Regellehrverpflichtung einer Gruppe von Professorinnen und Professoren zusammenzufassen und nach Entscheidung der Fachbereichsleitung abweichend von der Regellehrverpflichtung des Einzelnen zu verteilen (institutionelle Lehrverpflichtung). In der Rechtsverordnung können zudem Regelungen betreffend die Anrechnung von Lehrtätigkeiten in Reformmodellen des Studiums nach § 50 Absatz 2a getroffen werden. Ferner kann das Ministerium anordnen, dass einzelne oder sämtliche Mitglieder des Rektorats

1. in dem angeordneten Umfang an der Hochschule anwesend sein müssen und

2. ihre Wohnung so zu nehmen haben, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden, insbesondere dass sie ihre Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Hochschule zu nehmen haben.

§ 26 § 28