Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kunsthochschulgesetz

KunstHG

§ 67a Sicherer und redlicher Hochschulraum

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Teil 10 des Hochschulgesetzes gilt für die Kunsthochschule entsprechend. Das Ministerium kann das Redlichkeits- und das Integritätsverfahren in jeder Lage des Verfahrens im Einzelfall an sich ziehen oder sich dies allgemein vorbehalten. Das Ministerium kann zudem die Durchführung eines Redlichkeits- oder eines Integritätsverfahrens sowie eines Disziplinarverfahrens, welches gegen eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer geführt wird oder werden soll, einer anderen Hochschule im Einzelfall oder allgemein übertragen.

§ 67 § 68