§ 53o Anträge nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; Verschwiegenheitspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53o?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache und auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache zu erstellen und vorzulegen. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53o?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Anträge sind der Bundesanstalt in Schriftform und elektronisch zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass bestimmte Dokumente oder Angaben, die Bestandteile eines Antrags sind, ausschließlich elektronisch übermittelt werden. Die elektronische Übermittlung hat in einem von der Bundesanstalt bestimmten Datenformat und auf einem von der Bundesanstalt bestimmten Übermittlungsweg zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53o?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Absatz 1c entsprechend.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 53o aufgehoben durch Artikel 20 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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30.06.2016 Ausfertigung
§ 53o eingefügt durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I 1514 iVm Bek)
BGBl. 2016 I S. 1514
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