§ 53cd Versagungs-, Erlöschens- und Aufhebungsgründe
Stand: 10.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53cd#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Das Eintreten eines Umstands nach Satz 1 Nummer 2 ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53cd#abs-2 (2) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird. § 35 Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53cd#abs-3 (3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
Zum Zwecke der Bewertung des Vorliegens eines Verdachts nach Satz 1 Nummer 6 konsultiert die Bundesanstalt die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 für die Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53cd#abs-4 (4) Die §§ 33 und 35 finden entsprechende Anwendung.