Gesetze / Kreditwesengesetz

KWG

§ 10h Zusammenwirken der Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global systemrelevante Institute und für anderweitig systemrelevante Institute

Bank- und KapitalmarktrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/10h?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Solange neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f auch ein Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g auf konsolidierter Ebene besteht, ist nur der höhere der beiden Kapitalpuffer einzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/10h?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Solange neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f auch

1.
ein Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g auf konsolidierter Ebene besteht und
2.
ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e auf konsolidierter Ebene besteht, der nicht nur für Risikopositionen angeordnet wurde, die in dem jeweils anordnenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind,

ist nur der höchste der drei Kapitalpuffer einzuhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/10h?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Solange neben einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g auf Einzelinstitutsebene oder unterkonsolidierter Ebene oder konsolidierter Ebene ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e auf Einzelinstitutsebene oder unterkonsolidierter Ebene oder konsolidierter Ebene besteht, der nicht nur für Risikopositionen angeordnet wurde, die in dem jeweils anordnenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, ist nur der höhere der beiden Kapitalpuffer einzuhalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/10h?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wurde ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e nur für Risikopositionen angeordnet, die in dem jeweils anordnenden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, so ist dieser zusätzlich zu einem Kapitalpuffer für ein global systemrelevantes Institut nach § 10f oder einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g einzuhalten.

§ 9 § 10a