§ 10h Zusammenwirken der Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global systemrelevante Institute und für anderweitig systemrelevante Institute
Stand: 10.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/10h#abs-1 (1) Solange neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f auch ein Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g auf konsolidierter Ebene besteht, ist nur der höhere der beiden Kapitalpuffer einzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/10h#abs-2 (2) Besteht neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f oder einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g auch ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e, so sind diese Kapitalpuffer kumulativ einzuhalten. Beträgt die Summe der kumulativ einzuhaltenden Puffer nach Satz 1 mehr als 5 Prozentpunkte, verfährt die Bundesanstalt gemäß den Vorgaben nach § 10g Absatz 1a. Satz 2 gilt nicht, wenn bei der Anordnung, einen Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e, einen Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f oder einen Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g vorhalten zu müssen, die jeweils zuvor festgesetzte Quote entweder unterschritten wird oder unverändert bleibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/10h#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/10h#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 10h geändert durch Artikel 4 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
BGBl. 2020 I S. 2773 Gesetzgebungsmaterialien
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06.06.2017 Ausfertigung
§ 10h eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2017 I S. 1495
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.