Gesetze / Kreditwesengesetz

KWG

§ 10h Zusammenwirken der Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global systemrelevante Institute und für anderweitig systemrelevante Institute

Stand: 10.04.2026

Bank- und KapitalmarktrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/10h#abs-1 (1) Solange neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f auch ein Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g auf konsolidierter Ebene besteht, ist nur der höhere der beiden Kapitalpuffer einzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/10h#abs-2 (2) Besteht neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f oder einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g auch ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e, so sind diese Kapitalpuffer kumulativ einzuhalten. Beträgt die Summe der kumulativ einzuhaltenden Puffer nach Satz 1 mehr als 5 Prozentpunkte, verfährt die Bundesanstalt gemäß den Vorgaben nach § 10g Absatz 1a. Satz 2 gilt nicht, wenn bei der Anordnung, einen Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e, einen Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f oder einen Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g vorhalten zu müssen, die jeweils zuvor festgesetzte Quote entweder unterschritten wird oder unverändert bleibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/10h#abs-3 (3) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/10h#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 10g § 10i