Gesetze / EdW-Beitragsverordnung
EdWBeitrV§ 4 Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAWPHEV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung beträgt
Bei Festsetzung des Mindestbeitrags der einmaligen Zahlung wird vermutet, dass das Institut befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen. Dies gilt nicht, wenn eine Auflage zur erteilten Erlaubnis eine entsprechende Befugnis ausschließt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAWPHEV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung wird mit Bekanntgabe des Bescheides über den Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung fällig.
Änderungsverlauf
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 4 eingefügt und geändert durch Artikel 7 Abs. 12 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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05.12.2016 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2016 (BGBl. I 2821)
BGBl. 2016 I S. 2821
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11.07.2013 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2013 (BGBl. I 2435)
BGBl. 2013 I S. 2435
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17.08.2009 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2009 (BGBl. I 2881)
BGBl. 2009 I S. 2881
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.