Gesetze / EdW-Beitragsverordnung
EdWBeitrV§ 3 Einmalige Zahlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAWPHEV/3#abs-1 (1) Institute, die der Entschädigungseinrichtung nach dem 18. Juli 2013 neu zugeordnet werden, haben zusätzlich zum Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten. Die Höhe der einmaligen Zahlung entspricht dem nach den §§ 1 bis 2d und 4 ermittelten Jahresbeitrag. Bei Instituten, die keinen Jahresbeitrag zu leisten haben, gilt der Mindestbeitrag nach § 4 als einmalige Zahlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAWPHEV/3#abs-2 (2) Mit der Zuordnung des Instituts zur Entschädigungseinrichtung wird zunächst der Mindestbeitrag nach § 4 erhoben. Dieser Mindestbeitrag wird sodann auf die einmalige Zahlung nach Absatz 1 angerechnet. Er ist Berechnungsgrundlage eines eventuellen Sonderbeitrags oder einer eventuellen Sonderzahlung nach § 8 Absatz 7 Satz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes, falls noch kein Jahresbeitrag festgesetzt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredAnstWiAWPHEV/3#abs-3 (3) Die einmalige Zahlung wird zusammen mit dem ersten Jahresbeitrag erhoben. Sie wird mit Bekanntgabe des Bescheides über die einmalige Zahlung fällig.
Änderungsverlauf
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05.12.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2016 (BGBl. I 2821)
BGBl. 2016 I S. 2821
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11.07.2013 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2013 (BGBl. I 2435)
BGBl. 2013 I S. 2435
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